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Zeichennutzung beantragen

Informationen für Unternehmen, die am System teilnehmen möchten

Informationen zur Siegel-Vergabe

Wer ist für was zuständig?

In aller Kürze

Wenn Sie als Unternehmen das bayerische Bio-Siegel zur Kennzeichnung ihrer Produkte verwenden möchten, wenden Sie sich an einen „Lizenznehmer“. Dieser darf Ihnen – nach eingehender Prüfung – das Recht zur Nutzung des Siegels verleihen. Sie sind dann als Unternehmen „Zeichennutzer“. Das Bio-Siegel und seine Vorgaben wurde vom Freistaat Bayern entwickelt. Er ist damit der so genannte „Zeichenträger“.

Hinter dem Bio-Siegel steckt ein Regelwerk – oder anderes formuliert: ein „Programm“.

Wie funktioniert das Ganze nun im Detail?

Zeichenträger

Träger des Zeichens „bayerisches Bio-Siegel“ ist der Freistaat Bayern. Er wird vertreten durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF). Das Staatsministerium entscheidet darüber, wer Lizenznehmer wird, legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt, was und wie geprüft wird.

Kontakt zum Zeichenträger

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Referat M 1
Dr. Helmut Frank
Ludwigstraße 2, 80539 München
Telefon: 089/2182-2320
E-Mail: Helmut.Frank@stmelf.bayern.de
INTERNET 

 

Lizenznehmer

Lizenznehmer verleihen das Recht zur Nutzung des Bio-Siegels an Unternehmen. Dafür schließen sie einen Vertrag mit dem jeweiligen Unternehmen ab.

Lizenznehmer können prinzipiell alle Organisationen, Verbände oder Zusammenschlüsse in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft werden. Bedingung ist jedoch:

  • Der Lizenznehmer garantiert die Prüfung der Kriterien , die im Programm für das Bio-Siegel vorgeschrieben sind.
  • Der Lizenznehmer gewährleistet außerdem , dass die im Programm festgelegten Bestimmungen von den Betrieben eingehalten werden. Das betrifft z. B. die korrekte Verwendung des Zeichens (Schriften/Farben).

Die Lizenznehmer sind auch für einen Teil der Kontrollen verantwortlich. Allerdings kontrollieren sie in der Regel nicht selbst, sondern beauftragen wiederum unabhängige, zertifizierte Kontrollstellen damit. Diese Kontrollstellen überwachen Unternehmen und sonstige Programmteilnehmer, beispielsweise Landwirte.

Erfahren Sie hier mehr über Prüfung und Kontrollen.

Wenn Sie Interesse daran haben, Lizenznehmer zu werden, wenden Sie sich bitte schriftlich an das Staatsministerium (Kontakt siehe oben)

Derzeit sind folgende Lizenznehmer zugelassen:

Landesvereinigung für den ökologischen Landbau in Bayern e.V. (LVÖ)

Landesvereinigung für den ökologischen Landbau in Bayern e.V. (LVÖ)
Landsberger Str. 527
81241 München
Tel.: 089 4423190-0
Fax: 089 4423190-29
E-Mail: info@lvoe.de
Internet: www.lvoe.de/bio-in-bayern/bayerisches-bio-siegel.html

Internet

Landwirtschaftliche Qualitätssicherung Bayern (LQB) GmbH

Landwirtschaftliche Qualitätssicherung Bayern (LQB) GmbH
Max-Joseph-Straße 9
80333 München
Tel.: 08139 9368-35
Fax: 08139 9368-57
E-Mail: info@lq-bayern.de
Internet: www.lq-bayern.de

Internet

 

Zeichennutzer

Im Prinzip können alle Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Handels in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Bio-Siegel zur Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse einsetzen. Sie sind dann Zeichennutzer.

Voraussetzung dafür ist:

  • Die Unternehmen halten die Programmbestimmungen für das Bio-Siegel ein.
  • Die Unternehmen haben einen Zeichennutzungsvertrag mit einem anerkannten Lizenznehmer abgeschlossen.

Wenn Sie als Unternehmen das Bio-Siegel verwenden möchten oder weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an einen Lizenznehmer (Kontakt siehe oben).

Programmbestimmungen Bio-Siegel

Hier können Sie sich die ausführlichen Programmbestimmungen zum bayerischen Bio-Siegel als PDF herunterladen. Die obenstehenden Informationen finden Sie auf einen Blick zusammengefasst im Informationsflyer für Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft.

Programmbestimmungen Informationsflyer
Bio-Siegel

Bio-Siegel Qualitätskriterien

Die Bestimmungen des bayerischen Bio-Siegels gehen über die der EU-Öko-Verordnung hinaus